Im Jugendschutzgesetz sind je nach Alter bestimmte Zeiten festgelegt, bis zu denen du dich ohne Aufsichtsperson an öffentlichen Orten aufhalten darfst. Diese Ausgehzeiten sind ein äußerster Rahmen, innerhalb dessen deine Eltern mit dir vereinbaren können, wann du zu Hause sein musst. Das kann auch früher sein, als im Gesetz steht – es darf aber nicht später sein, als es gesetzlich erlaubt ist.
Ab 16 Jahren darfst du laut Gesetz ohne zeitliche Begrenzung fortgehen – für dich gilt jedoch die Vereinbarung, die du mit deinen Eltern getroffen hast.
Wenn du dich nicht an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hältst, hast du mit folgenden Konsequenzen zu rechnen:
Auch Erwachsene müssen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten, sonst werden sie zur Kasse gebeten. Außerdem macht sich z.B. auch ein Wirt, der Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol ausschenkt, strafbar!
Wenn du unter 16 bist, darfst du alkoholische Getränke weder kaufen noch bei dir haben und natürlich auch nicht trinken. Zwischen 16 und 18 darfst du Alkohol nur in Form von Wein, Bier und Sekt konsumieren. Harte Drinks (auch in Form von Mischgetränken – Alkopops!) darfst du erst ab 18 Jahre kaufen, besitzen und trinken.
Unter 18 heißt es auch Finger weg von Zigaretten, E-Shishas, E-Zigaretten und Wasserpfeifen und den dafür notwendigen Zusatzprodukten – auch kaufen darfst du all das erst ab 18 Jahren.
Es gibt hier noch eine wichtige Neuerung: ab sofort sind auch tabakfreie Nikotinbeutel (du kennst sie vielleicht als Pouches oder nic bags) und rauchbare CBD-Produkte (CBD-Blüten und -Liquids) für Jugendliche verboten.
Laut Jugendschutzgesetz dürfen Medien und Datenträger, die kriminelle Handlungen oder Gewaltdarstellungen verherrlichen, die Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder die pornografische Darstellungen beinhalten, Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sofern also einer dieser Punkte auf eine Zeitschrift oder eine TV-Sendung zutrifft, können deine Eltern deinen Medienkonsum einschränken.
Discotheken sind keine Nachtlokale im Sinne des Oö. Jugendschutzgesetzes. Du darfst ab 14 Jahren bis 24.00 Uhr in die Disco gehen, vorausgesetzt deine Eltern sind damit einverstanden, denn sie sind für dich verantwortlich und vereinbaren mit dir deine Ausgehzeiten.
Schnupftabak (z.B. „Snuff“) wird durch die Nase eingesaugt, hier wird das im Tabak enthaltene Nikotin über die Schleimhäute aufgenommen.
Auch wenn so (im Gegensatz zum Rauchen) keine schädlichen Verbrennungsstoffe entstehen, werden dabei Tabak und Nikotin konsumiert, und das ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten – egal in welcher Form.
Tabakfreie Nikotinbeutel enthalten im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten oftmals eine höhere Dosis an Nikotin, sie sind daher in ihrer Wirkung schwer einschätzbar. Nikotin ist ein starkes Zellgift, es greift das gesamte Gefäß- und Nervensystem an.
Außerdem kann Nikotinkonsum rasch zu einer Abhängigkeit führen, das ist ein weiterer Grund für das Verbot im Oö. Jugendschutzgesetz.
Bei der KiJA geben Jurist:innen kostenlos Auskunft über verschiedene rechtliche Fragen.
Hier ist der Link zu den Beratungs-Hotlines wie zur Onlineberatung der KiJA OÖ
Sinnvoll ist es mit den Kindern Regeln zu vereinbaren, wie lange und welche Seiten Sie im Internet besuchen dürfen. Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie sich von Ihren Kindern ihre Lieblingsseiten zeigen. Bei jüngeren Kindern ist die Verwendung von Filterprogrammen und eine Aktivierung bestimmter Sicherheitseinstellungen sinnvoll.
Wenn die Kinder älter werden, sind laufende Gespräche und der offene Austausch über problematische Inhalte wichtig. Erklären Sie ihnen Ihre Einstellung zu Gewalt, Pornographie und Rassismus.
Grundsätzlich wirkt auch hier Ihr Vorbild: Leben Sie ihnen den Umgang mit Medien vor, den Sie auch von Ihren Kindern erwarten.
Weitere Infos und Tipps finden Sie auf unserer Themenseite wissenwasgeht.at/internet-medien und auf saferinternet.at
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Verwendung von Vertragshandys mit Kostenlimit sinnvoll.
Wichtig ist es auch, mit den Kindern Regeln für die Handynutzung zu vereinbaren:
Vereinbaren Sie, dass Ihr Kind Sie vor Bestellung von einem Mehrdienst um Erlaubnis fragt. Thematisieren Sie aufrichtig, wie Sie über problematische Inhalte denken. Machen Sie auf gesetzliche Rahmenbedingungen aufmerksam – Besitz und Weitergabe von brutalen Gewaltvideos und Pornographie ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten.
Auf der Seite handywissen.at finden Sie noch mehr Informationen rund ums Handy.
„Snus“ wird umgangssprachlich mit tabakfreien Nikotinbeuteln gleichgesetzt – enthält jedoch im Gegensatz zu diesen Produkten mit Salzen versetzten Tabak, der ebenfalls in kleinen Säckchen unter die Lippen geschoben wird.
Daher ist es sinnvoll, zuerst abzuklären, ob es sich tatsächlich um Snus handelt – oder ob tabakfreie Nikotinbeutel angeboten werden (auch als „Pouches, Nic Bags“ o.ä.m. bezeichnet).
Nach der aktuellen europäischen Tabakrecht-Richtlinie ist der gewerbliche Vertrieb von Snus in der gesamten EU (mit Ausnahme von Schweden) verboten. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Sollte also tatsächlich Snus angeboten werden, ist eine Meldung beim Büro für Tabakkoordination möglich.
Cannabidiol (CBD) wird aus der weiblichen Hanfpflanze gewonnen und hat im Gegensatz zum Wirkstoff THC keine berauschende Wirkung. CBD-Produkte wie Tropfen, Blüten, Öle, Tees etc. fallen daher nicht unter das Suchtmittelgesetz.
CBD-Blüten sind in der Praxis von THC-haltigen Cannabisblüten nur durch Laboranalyse zu unterscheiden. Im Zweifel ist es der Exekutive daher erlaubt, aufgefundenes Material zur Überprüfung mitzunehmen.
Für Jugendliche sind rauchbare CBD-Produkte mit der Novelle zum Oö. Jugendschutzgesetz (15.12.2023) verboten.
THC-haltiges Cannabis ist nicht im Oö. Jugendschutzgesetz geregelt, da der Besitz, Erwerb und Konsum von THC-haltigen Produkten im österreichischen Suchtmittelgesetz enthalten ist.
SMG § 27 (1) Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
Seit 1. Jänner 2019 können nur noch diejenigen Personen Zigaretten oder Nikotinprodukte am Automaten erwerben, die einen Altersnachweis erbringen. Dazu benötigen die Konsument:innen eine Bankomatkarte mit Chip, auf dem ein Jugendschutzmerkmal integriert ist. Der Datenschutz ist gewährleistet, da keine personenbezogenen Daten bei der Altersprüfung im Automaten gespeichert werden.
Denn seit Jänner 2019 gilt: kein Verkauf von Tabakprodukten an Jugendliche. Mit der Novelle zum Oö. Jugendschutzgesetz gilt dies auch für tabakfreie Nikotinprodukte und rauchbare CBD-Produkte.
Im Einzelhandel muss das Verkaufspersonal dafür sorgen, dass diese Vorgabe umgesetzt wird.
Tipps für Service & Verkauf haben wir in einem Infoblatt zusammengefasst.
Ansätze in der Suchtprävention:
Angebote und Fachwissen zur Suchtprävention in OÖ finden sich auf praevention.at
4021 Linz, Bahnhofplatz 1
JugendService Linz
Jugendberatung