Die Jahre, in denen du vom Kind zum Erwachsenen wirst, sind wahrscheinlich die spannendsten Jahre deines Lebens. In dieser Zeit geht es vor allem darum, Neues zu entdecken, zu lernen und vieles einfach mal auszuprobieren.
Da dies aber auch Risiken mit sich bringen kann, gibt es das Jugendschutzgesetz. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind natürlich nicht dazu da, dir den Spaß zu nehmen oder dich einzuschränken, sondern sollen dich vor allem vor Gefahren schützen und deine Eigenverantwortung fördern.
Diese Regeln gelten für dich bis zu deinem 18. Geburtstag. Gleichzeitig müssen sie aber auch von Erwachsenen wie deinen Eltern oder Lehrer:innen eingehalten werden. Und sie sind von Handel und Gastronomie (bei Verkauf, Ausschank, Veranstaltungen etc.) zu beachten.
In Oberösterreich gilt für dich das Oö. Jugendschutzgesetz. Wenn du in einem anderen Bundesland unterwegs bist, ist es wichtig, dass du dich über die dort geltenden Regeln informierst – damit du immer weißt, was geht, und was nicht!
Was passiert, wenn du dich nicht an die Vorschriften hältst?
Eine Gesetzesübertretung hat die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge. Es ist aber möglich, davon abzusehen, wenn geringes Verschulden vorliegt und zu erwarten ist, dass keine weiteren Übertretungen passieren werden.
Dies gilt, wenn
Liegen schwerwiegendere Gesetzesübertretungen vor, so ist die Erbringung sozialer Leistungen üblich – z.B. die Mithilfe in der Alten- oder Krankenbetreuung.
Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder ihr nicht zugestimmt, fällt eine Geldstrafe bis zu 200 Euro (bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro) an. Als erschwerende Umstände gelten vor allem Wiederholungsfälle.
Erwachsene müssen bei Übertretungen des Gesetzes mit wesentlich höheren Strafen (bis 7.000 Euro) rechnen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 und 1a vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies – auf seine Anfrage – vom Jugendlichen nachgewiesen wurde.
§ 13 Folgen für Jugendliche
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn